Satzung
Im Sinne der besseren Lesbarkeit der Satzung wird stellvertretend für beide Geschlechtsformen durchgehend nur die männliche verwendet.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 15.01.2015 gegründete Verein trägt den Namen Borussia Mahlow e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 15831 Mahlow.
(3) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Verbänden und Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(4) Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung und Ausübung des Sports.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Sein besonderes Aufgabengebiet ist die Pflege des Breitensports, einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildung. "Das Ziel ist die Förderung der Jugendarbeit in einer nikotin- und alkoholfreien (suchtmittelfreien) Umgebung."
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
(7) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gliederung
(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständig geführte Abteilung gebildet werden. Der Anschluss oder die Gründung neuer Abteilungen bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann eine provisorische Aufnahme vornehmen.
(3) Die Abteilungen haben einen Abteilungsleiter zu wählen und einen Kassenwart einzusetzen.
(4) Die Kassenwarte der Abteilungen sind für die ordnungsmäßige Erstellung des Abteilungshaushaltes und für die Führung der Abteilungskassen verantwortlich.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus a) aktiven Mitgliedern b) stellvertretend-stimmberechtigte Zweitmitglieder c) Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Personen, die sich um den Verein im Bereich Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 7 Beiträge
Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer Person
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen und muss mindestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) gegen die Satzung grob oder beharrlich verstößt oder satzungsmäßige Beschlüsse oder
Anordnungen der Organe des Vereins nicht befolgen;
b) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft in entsprechender Schriftform dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 9 Rechte und Pflichten
(1) Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern
und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung ebenfalls ein Stimmrecht.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Erfüllungsort der Beitragspflicht ist der Vereinssitz.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen und mindestens durch Aushang auf dem vom Verein genutzten Sportgelände zu veröffentlichen.
Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Zusätzlich kann die Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins oder über andere geeignete Medien erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
· Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
· Entlastung des Vorstandes
· Wahl des Vorstandes
· Wahl der Kassenprüfer
· Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
· Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgender Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Bekanntgabe der Tagesordnung wortwörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter in der satzungsmäßigen Reihenfolge, zu unterschreiben.
(8) Das Ergebnisprotokoll wird zur Einsichtnahme durch die Mitglieder entsprechend Absatz (2) veröffentlicht.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann bei Notwendigkeit bzw. wenn es die Belange des Vereins erfordern außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn die Einberufung von einem Drittel aller teilnahmeberechtigten Vereinsmitglieder bzw. von einer Abteilung unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden d) dem erweiterten Vorstand nach §13 (7)
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne des §26 BGB, durch zwei Vorstandsmitglieder gemäß (1)
a) bis c) vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
(5) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines satzungsgemäßen Vertreters.
(7) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.
§ 14 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins c) Ausschluss gemäß § 8 Ziffer 3 der Satzung
§ 15 Schadenshaftung
(1) Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für abhanden gekommene oder gestohlene Gegenstände jeglicher Art besteht keinerlei Haftung, auch nicht im Falle der Verwahrung.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand sofort berichten.
(4) Sie sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen nach Einwilligung des Finanzamtes an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende öffentliche oder gemeinnützige Körperschaft mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.06.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins Borussia Mahlow beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.